Heise online: E-Mail-Adresse im Impressum ist Pflicht

Unternehmen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG dazu verpflichtet, im Impressum ihrer Internetseiten eine "Adresse der elektronischen Post" anzugeben. Damit ist eindeutig eine E-Mail-Anschrift gemeint, das hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin in einem aktuellen Urteil bestätigt (vom 7.5.2013, Az.: 5 U 32/12). Demnach reichen weder die Angabe einer Telefaxnummer oder die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars aus, um diese Vorgabe zu erfüllen. Selbst die Angabe einer Telefonnummer entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht, auch eine E-Mail-Adresse im Impressum auszuweisen.

In dem verhandelten Fall ging es um ein irisches Flugunternehmen, dass auch eine deutschsprachige Seite eingerichtet hatte. So sollte es auch deutschen Kunden ermöglicht werden, Flüge mit dieser Gesellschaft zu buchen. Unter "Kontakt" hatte die Fluggesellschaft seine postalische Adresse, eine Faxnummer, ein Online-Kontaktformular sowie mehrere Telefonnummern angegeben, eine E-Mail-Adresse war aber nicht vorhanden. Vor Gericht argumentierte das beklagte Unternehmen dahingehend, dass die genannten Angaben die Nutzer der Seite ebenfalls in die Lage versetzen würden, schnell, direkt und effizient in Kontakt mit dem Unternehmen zu treten. Das Fehlen der E-Mail-Adresse begründete das Unternehmen damit, dass diese zusätzliche Kontaktmöglichkeit bei über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 Prozent Online-Buchungen zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mail-Nachrichten führen würde. Auch gäben andere europäische Fluggesellschaften ebenfalls keine E-Mail-Adresse an, zudem sei das Online-Kontaktformular mit der Kontaktaufnahme per E-Mail vergleichbar.

Das sahen die Richter allerdings anders. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gebiete ganz eindeutig die Angabe der Adresse der elektronischen Post und das sei nun mal die E-Mail-Anschrift. Diese Auslegung habe auch der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. Eine Telefaxnummer oder Telefonnummern seien keine E-Mail-Anschrift bzw. keine Adresse der elektronischen Post. Daher seien diese Kontaktmöglichkeiten keineswegs vergleichbar oder gleichwertig. Das verneinten die Richter auch für das Online-Kontaktformular: Hier müsse sich der Verbraucher in ein vorgegebenes Formular zwängen lassen, in dem er sein Begehren einer bestimmten Rubrik zuordnen muss, zudem sei die mögliche Zeichenanzahl begrenzt. Auch sei der Nutzer hier nicht in der Lage, das Absenden der Nachricht nachweisen oder diese in den eigenen Unterlagen archivieren zu können. Somit widerspreche das Online-Formular nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern sei zudem für viele Verbraucher auch nur eine unerfreuliche Alternative.

Auch den Hinweis auf den großen Aufwand, der durch E-Mail-Verkehr mit so vielen Kunden entstehen würde, ließen die Richter nicht als Begründung gelten. Wer so viele Kunden habe, generiere auch entsprechend viel Umsatz und sei daher auch in der Lage, entsprechend in die Bearbeitung der Kundenresonanz zu investieren. Zudem lasse sich der Kostenaufwand, wie die Beispiele vieler anderer Unternehmen zeigen würden, dann auch auf die Preise umlegen. Relevante Wettbewerbsnachteile würden dem Unternehmen dadurch nicht entstehen, da alle anderen Konkurrenten diesen Pflichten ja ebenfalls nachkommen müssen. (Marzena Sicking) / (masi)